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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 16.05.2011
15b C 15/11 -

Grundwasser im Keller aufgrund Baumängel: Kosten für Wasserentsorgung keine Betriebskosten

Keine Umlage der Kosten auf Mieter

Dringt aufgrund eines Baumangels regelmäßig Grundwasser in den Keller und muss dieser daher ausgepumpt werden, so stellen die dadurch entstehenden Kosten keine Betriebskosten dar. Sie können daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer unzureichenden Abdichtung drang in den Keller eines Wohnhauses regelmäßig Grundwasser ein. Das eingedrungene Grundwasser musste stets abgepumpt und entsorgt werden. Die Kosten dafür legte der Vermieter auf die Mieter um. Seiner Meinung nach haben nämlich Entsorgungskosten zu der Betriebskostenposition "Entwässerung" gehört. Die Mieter sahen dies allerdings anders, so dass der Fall vor Gericht landete.

Keine Umlagefähigkeit der Entsorgungskosten

Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Mieter. Die Kosten für die Entsorgung des Grundwassers seien nicht umlagefähig gewesen, da es sich dabei nicht um Betriebskosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehandelt habe. Zwar seien in § 2 Nr. 3 BetrKV die Kosten für die "Haus- und Grundstücksentwässerung" und die Kosten des "Betriebs einer Entwässerungspumpe" ausdrücklich aufgeführt. Davon erfasst seien aber nicht Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung.

Wasserentsorgung stellte Instandhaltungsarbeiten dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Wasserentsorgung eine Instandhaltungsarbeit dargestellt. Denn zum Grundwassereintritt sei es wegen baulicher Mängel des Hauses gekommen. Das Abpumpen und Einleiten des Wassers in die Kanalisation habe die bestimmungsgemäße Gebrauchstauglichkeit der Kellerräume erhalten bzw. widerhergestellt. Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten seien aber nicht umlagefähig.

Fehlender Mangelbeseitigungsanspruch unerheblich

Dabei sei es unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter aufgrund der technisch nur schwer realisierbaren Abdichtung der Kellerräume und der damit verbundenen hohen Kosten keinen Anspruch auf Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten hatten (§ 275 Abs. 2 BGB). Dadurch seien aus den Instandsetzungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten geworden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/MM 2012, 30/rb)

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