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Ein Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten. Die Verjährungsfrist für eine solche Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt erst, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls war bis Ende Februar 2007
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den
Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
(1) Die regelmäßige
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[...]
[...]
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14854
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