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Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der
Mit der Klage hat der
Die Revision der
(1)
1. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der
2. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. …
(2) …
(3)
1. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
2. Die Abrechnung ist dem
3. Nach Ablauf dieser
4. Der
5. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der
6. Nach Ablauf dieser
(4) …
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9639
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