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Es stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn er eine Tapete abreist ohne anschließend eine Neutapezierung vorzunehmen. Dem Vermieter steht in diesem Fall aber kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die abgerissene Tapete sehr alt und verschlissen war. Die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trägt der Vermieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer unrenovierten Doppelhaushälfte nahm an dem Objekt
Während das Amtsgericht Wildeshausen die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Landgericht Oldenburg statt. Durch das Abreißen der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei zwar richtig, dass in der
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses musste Feststellungen zum Zustand und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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