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Einem Wohnungsmieter steht nur dann ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit zu, wenn dem Vermieter kein Anspruch aus dem Mietverhältnis mehr zusteht, wegen dem er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Ein solches Sicherungsbedürfnis kann sich aus einem bestehenden und nicht verjährten Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung ergeben. Die Regelung des § 216 Abs. 1 BGB findet auf verjährte Nachzahlungsansprüche gemäß § 216 Abs. 3 BGB keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter einer Wohnung als Mietsicherheit ein Kautionssparbuch über 695,36 EUR eingerichtet, eine Verpfändungserklärung abgegen und das Sparbuch an die Vermieterin übersandt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2009 verlangte der Mieter die
Sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Landgericht Erfurt wiesen die Klage des Mieters ab. Zwar sei der Anspruch auf Freigabe und Herausgabe einer Mietkaution spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vermieterin aber ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nachzahlungsforderungen zugestanden. Die Vorschrift des § 216 Abs. 3 BGB habe dem nicht entgegengestanden, da es sich bei Forderungen aus Betriebskostenjahresabrechnungen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschift handele. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof teilte nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Anspruch auf Freigabe und Herausgabe einer Mietkaution spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses fällig werde. Dem Mieter stehe vielmehr frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit zu. Dieser Anspruch werde aber erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen sei. Dies sei der Zeitpunkt, in dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könne. So habe der Fall hier hingegen gelegen.
Der Vermieterin habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Sicherungsbedürfnis mehr zugestanden, da die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt seien. Dem stehe § 216 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Danach hindere zwar die
Wiederkehrende Leistungen seien solche, so der Bundesgerichtshof, die nach Gesetz oder Parteivereinbarung zu von vornherein bestimmten regelmäßigen wiederkehrenden Terminen erbracht werden müssen. Dabei sei es unerheblich, ob immer die gleiche Summe erbracht werde. Vielmehr könne der Betrag schwanken oder zu machen Terminen ganz ausbleiben. Dies sei bei Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenjahresabrechnungen der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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