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Möchte ein Mieter vorzeitig aus einem befristeten Mietvertrag entlassen werden, so muss er einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter suchen. Diese Suche umfasst die Durchführung von Besichtigungsterminen und das Sammeln von Informationen zur Bonität und Zuverlässigkeit des Nachmieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Mieter eines Einfamilienhauses im März 2013 die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag, da einer der Mieter einen neuen Arbeitsplatz angenommen hatte und somit ein Umzug erforderlich war. Nach einer Regelung im Mietvertrag sollte das
Sowohl das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr als auch das Landgericht Duisburg hielten die Anforderungen an die Stellung eines Nachmieters für zu hoch. Die Verpflichtung zur Benennung eines Nachmieters sei entfallen, weil die Vermieterin den Mietern die Suche nach einem geeigneten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Vermieterin habe die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag von der Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters abhängig machen dürfen. Die Anforderungen daran seien nicht zu hoch gewesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe es allein den Mietern oblegen, einen geeigneten Nachfolger zu benennen. Es sei ihre Sache gewesen, die Vermieterin über die Person des Nachmieters aufzuklären und ihr sämtliche Informationen zu geben, die diese benötigt habe, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können. Die Vermieterin habe sich demgegenüber nicht aktiv an der Suche beteiligen müssen. Die Mieter haben sich daher um Mietinteressenten bemühen, Besichtigungstermine durchführen sowie Unterlagen über Bonität und Zuverlässigkeit anfordern müssen.
Die Vermieterin habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten, so der Bundesgerichtshof. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass sie die Durchführung von Besichtigungsterminen, die für sie mit einer Anreise von 120 km verbunden gewesen sei, von der Durchführung einer Vorauswahl möglicher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21961
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