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Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren und dem Mieter damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Er genießt insoweit Vertragsfreiheit. Dies hat das Amtsgericht München entschieden
Im hiesigen Rechtsstreit zogen die Mieter einer Münchner Wohnung Ende September 2007 aus dieser aus. Im Vorfeld hatten sie sich um
Die Vermieter akzeptierten diese
Die ehemaligen Mieter waren der Ansicht, ihre Vermieter hätten nicht so einfach die von ihnen ausgesuchten
Das wollten die Vermieter nicht. Sie hätten die
Die Mieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab den Mietern jedoch nicht Recht.
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich die Vermieter verpflichtet hätten,
Bei der Auswahl des Nachmieters genieße er vollumfängliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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