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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in den zugrunde liegenden Verfahren mit der Frage zu befassen, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige
In den verhandelten Verfahren machten die Wohnungseigentümergemeinschaften geltend, dass sie als
Der Bundesgerichtshof hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die
Als entscheidend sah der Bundesgerichtshof an, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in den Verfahren VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis - sowie im Verfahren VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) [...]
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. [...]
(3) Die Absätze 1 und 2 [...] gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. [...] Urteile vom 24. März 2015 VIII ZR 243/13 LG Hamburg - Urteil vom 22. Februar 2013 - 318 O 35/12 OLG Hamburg - Urteil vom 17. Juli 2013 - 4 U 38/13 VIII ZR 360/13 LG Hamburg - Urteil vom 1. April 2010 - 309 O 99/09 OLG Hamburg - Urteil vom 12. November 2013 - 7 U 59/10 VIII ZR 109/14 LG Hamburg - Urteil vom 31. März 2011 - 316 O 89/09 OLG Hamburg Urteil vom 6. März 2014 - 5 U 108/11
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20821
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