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Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl ("HEL") binden, benachteiligen die Kunden unangemessen benachteiligen und können deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein.
Im ersten Fall verlangte ein Verbraucherschutzverband von einem im Rheinland ansässigen Energieversorgungsunternehmen unter anderem, die Verwendung der folgenden Preisanpassungsbestimmungen für den Arbeitspreis (AP) in zwei näher bezeichneten Sondervertragsmustern zu unterlassen:
"AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh"
und
"für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh
von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh
alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh".
Mit HEL ist definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl bezeichnet, wie er den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei Verbraucher in Düsseldorf zu entnehmen ist. In den Verträgen heißt es weiter:
"Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:
- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres
- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."
Das Landgericht Köln hat der Unterlassungsklage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes hatte Erfolg.
Im zweiten Fall sind die Kläger Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmens im Rhein-Main-Gebiet, von dem sie im Rahmen von Sonderverträgen leitungsgebunden Gas beziehen. Hierbei gelten die von dem Versorgungsunternehmen vorformulierten "Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen", in deren Ziffer III es heißt:
"c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:
AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL
d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …"
Die Kläger haben unter anderem beantragt, die Unwirksamkeit dieser Klauseln festzustellen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Klausel den 36 Berufungsklägern gegenüber unwirksam sei. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Versorgungsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Preisberechnungsklauseln die Kunden der Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln liegt nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um – nach dem Preisklauselgesetz wirksame - Spannungsklauseln handeln sollte, die die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Für solche Klauseln mag in langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der
Auch das somit allein verbleibende anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führt nicht zur Wirksamkeit der Klauseln. Zwar hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 -). Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9407
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