wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1996
VIII ZR 221/95 -

BGH zur höflichen Bitte einer Taschenkontrolle im Supermarkt

Taschenkontrolle nur durch die Polizei

Niemand muss stichprobenartige Taschenkontrollen im Supermarkt über sich ergehen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff "in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung. Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die (vom Marktleiter herbeizurufende) Polizei in die Tasche gucken.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverein gegen den Betreiber einer Einzelhandelsmarktkette. Im Eingangsbereich gab es eine Hinweistafel mit folgendem Text:

"Information und Taschenannahme

Sehr geehrte Kunden!

Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen."

Der Verbraucherverein verlangte von der Beklagten, dass diese diesen Hinweis nicht weiter verwende. Sie ist der Ansicht, dass der Hinweis als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei.

BGH: Regelung stellt Allgemeine Geschäftsbedingung dar

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht. Der erste Teil "wir bitten Sie höflich .." sei isoliert betrachtet nur eine unverbindliche Bitte um Abgabe der Taschen. Der zweite Teil jedoch "anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle unterworfen.

Unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie weiche nämlich von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab, nach der Taschenkontrollen nur gefordert werden dürften, wenn ein konkreter Verdacht vorliege.

Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzten stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus. Ohne einen solchen Verdacht sei die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt sei lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs drohe (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliege (§ 859 BGB).

Keine Rechtfertigung

Durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung entgegen den geboten von Treu und Glauben werden die Kunden unangemessen benachteiligt. Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellten in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Solche Eingriffe seien nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt, führte der Bundesgerichtshof aus.

Schutz des Persönlichkeitsrechts wiegt stärker als Schutz des Eigentums

Auch wenn die Beklagte geltend macht, dass ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden könne, wiege das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung stärker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums.

Hinweis

§ 9 AGBG ist am 1.1.2002 außer Kraft getreten. Seither findet sich die Regelung in § 307 BGB.

der Leitsatz

1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39 = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3).

2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online.

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.1994
    [Aktenzeichen: 2/24 O 65/93]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.1995
    [Aktenzeichen: 1 U 93/94]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1996, 1735Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1996, Seite: 1735
  • BGHZ 133, 184Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 133, Seite: 184
  • MDR 1996, 995Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1996, Seite: 995
  • NJW 1996, 2574Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1996, Seite: 2574

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VIII-ZR-22195_BGH-zur-hoeflichen-Bitte-einer-Taschenkontrolle-im-Supermarkt~N6197

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6197 Dokument-Nr. 6197

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.