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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993
VIII ZR 106/93 -

Taschenkontrollen im Supermarkt sind ohne konkreten Verdacht unrechtmäßig

Kunden brauchen ihre Taschen nicht am Supermarkteingang abgeben oder Taschenkontrollen hinnehmen

Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Ein Supermarktbetreiber darf von seinen Kunden daher Taschenkontrollen nur bei einem konkreten Verdacht fordern. Ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, wenn es an einem konkreten gegen ihn gerichteten Verdacht fehlt, kann auch nicht wegen Störung des Geschäftsbetriebes mit einem Hausverbot belegt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Mit seinem Urteil gab der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz einer Kundin Recht, die gegen das von einem Supermarktbetreiber gegen sie verhängte Hausverbot geklagt hatte. Sie hatte es abgelehnt, ihre Taschen, in denen sie in der Regel Schlüssel und Geldbörse aufbewahrte, zur Aufbewahrung im Eingangsbereich des Supermarktes abzugeben. Da sie sich auch einer Taschenkontrolle durch Kassiererinnen oder Hausdetektive mehrfach widersetzte, sprach der stellvertretende Marktleiter ein Hausverbot aus.

Kein Kontrollrecht bei fehlendem hinreichenden Verdacht auf Ladendiebstahl

Der Bundesgerichtshof führte aus, gegen die Klägerin habe kein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl bestanden. Allein der Umstand, dass an einer bestimmten Stelle viel gestohlen werde, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die einzelnen Personen, die sich dort aufhalten. Dass die Klägerin der Bitte um Abgabe der Taschen nicht nachgekommen sei, könne einen hinreichenden Verdacht auf einen Ladendiebstahl ebenfalls nicht begründen.

Hinweisschild am Supermarkteingang ist für Kunden nicht verbindlich

Am Eingangsbereich zum Supermarkt war folgende Hinweistafel mit dem Titel "Information und Taschenannahme" angebracht: "Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen." Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese Hinweistafel weder eine verbindliche Hausordnung noch eine Geschäftsbedingung sei.

Hinweistafel war als Bitte, nicht als verbindliche Anordnung formuliert

Denn nach seinem eindeutigen Wortlaut handele es sich bei dem Hinweis nur um eine Bitte. Eine andere Auslegungsmöglichkeit des Textes sei nicht ersichtlich. Eine Anordnung, mit der der Zutritt zu den dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffneten Geschäftsräumen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden solle, müsse hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber des Hausrechts mit dem Betreten der Geschäftsräume nicht einverstanden sei.

Hinweistafel muss Kunden deutlich zu verstehen geben, worauf sie sich einlassen - höfliche Bitte reicht nicht aus

An die Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer Anordnung seien hier schon deswegen strenge Anforderungen zu stellen, weil der Inhaber ein ihm von Gesetzes wegen nicht zustehendes und das Persönlichkeitsrecht seiner Kunden berührendes Kontrollrecht beanspruche. Das setze mindestens voraus, dass derjenige, der den Einkaufsbereich betrete, ohne seine Tasche abgegeben zu haben, unmissverständlich erkennen könne, worauf er sich einlasse. Der "höflichen Bitte" um Abgabe der Taschen komme ein hinreichend deutlicher Regelungscharakter im Sinne einer verbindlichen Hausordnung jedoch nicht zu. Einer Bitte nicht Folge zu leisten, stehe im Belieben des Kunden. Damit stimme überein, dass der Supermarktbetreiber im Eingangsbereich des Marktes auch keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bitte getroffen habe.

Hinweistafel lässt Kunden Interpretationsspielraum

Die bei Nichtbeachtung der Bitte angekündigten Folgen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass Kunden generelle oder stichprobenartige Kontrollen ohne konkreten Diebstahlsverdacht hinnehmen müssen. Die Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" könne vielmehr auch dahin verstanden werden, dass der Supermarktbetreiber nur bei konkretem Verdacht kontrollieren wolle.

Als Bitte formulierte Hinweistafel hat keine rechtsgeschäftliche Bedeutung

Das der Klägerin gegenüber ausgesprochene Hausverbot könne auch nicht auf eine vorsätzliche Vertragsverletzung gestützt werden. Denn Empfehlungen oder Bitten der hier vorliegenden Art haben regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Bedeutung und seien demgemäß auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Ohne eine rechtsverbindliche Grundlage könne der Klägerin auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie eine Regelung des Supermarktbetreibers akzeptiert habe, wenn sie die Geschäftsräume trotz Kenntnis von dem Hinweis mit Tasche betrete, aber deren Kontrolle verweigere. Habe der Hinweis keinen rechtlichen Regelungsgehalt, so komme ein konkludentes Einverständnis nicht in Betracht.

Beleidigungen der Supermarkt-Mitarbeiter können Hausverbot rechtfertigen

Der Bundesgerichtshof stellte schließlich klar, dass solange der Supermarktbetreiber einen Ausschlusswillen hinsichtlich Kunden, die ihre Tasche nicht abgeben oder kontrollieren lassen wollen, nicht unmissverständlich erklärt habe, er sich an seinem generellen Einverständnis mit dem Betreten der Geschäftsräume festhalten lassen müsse. Das Gericht verwies den Rechtsstreit jedoch an die Vorinstanz zurück, da er noch nicht entscheidungsreif sei. Der Supermarktbetreiber hatte vorgetragen, die Klägerin habe Mitarbeiter beleidigt. Deshalb müsse das Berufungsgericht noch prüfen, ob ein Hausverbot aus anderen Gründen gerechtfertigt sei.

der Leitsatz

BGB §§ 229, 903

Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.

BGB § 903; AGBG § 1

Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text

"Information und Taschenannahme

Sehr geehrte Kunden,

wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen."

stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1994, 24Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1994, Seite: 24
  • BGHZ 124, 39Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 124, Seite: 39
  • JuS 1994, 434Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1994, Seite: 434
  • MDR 1994, 136Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 136
  • NJW 1994, 188Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 188
  • NJW-RR 1994, 686Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 686
  • VersR 1994, 229Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 229

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