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Stört eine psychisch erkrankte Mieterin über eine lange Zeit den Hausfrieden, insbesondere zur Nachtzeit, so rechtfertigt dies dann keine fristlose Kündigung, wenn durch die Räumung die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstgefährdung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über eine lange Zeit störte eine 77 Jahre alte
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Freiburg hielten die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Rechtsstaatsprinzips nicht zu beanstanden gewesen, dass das Landgericht die Belange der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20433
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