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Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss ein Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Einwendungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einwendung dagegen richtet, dass die Nebenkostenabrechnung generell nicht umlagefähige Kosten enthält. Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB umfasst daher auch generell nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet. Im Juli 2012 erhielten die Mieter die
Während das Amtsgericht Ratingen der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Ansicht nach, habe den Mietern kein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dennoch teilte es die Ansicht des Landgerichts, dass die Mieter mit ihren
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs umfasse der Einwendungsausschluss auch die generell nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten. Somit müsse die Einwendung, die
Der Bundesgerichtshof bejahte trotz Einwendungsausschlusses einen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22989
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