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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das erforderliche Feststellungsinteresse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO dann nicht vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren die Eltern der minderjährigen Kläger von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (so genannten Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die erhobene
In seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen".
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses [...] kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis [...] durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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