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Die Frist zur Erhebung von Einwänden gegen eine Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gilt unabhängig davon, ob Vorauszahlungen auf die Betriebskosten oder eine Nebenkostenpauschale vereinbart sind. Daher setzt der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht voraus, dass Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 bzw. 2006 erhielt der Mieter einer Wohnung die
Sowohl das Amtsgericht Dachau als auch das Landgericht München II gaben der Klage statt. Der Mieter sei mit seiner Einwendung gegen die Nebenkostenabrechnungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen gewesen, da er sie nicht binnen zwölf Monaten seit Erhalt der jeweiligen Abrechnungen erhoben habe. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf die
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setze der Einwendungsausschluss nicht voraus, dass im Mietvertrag Vorauszahlungen auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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