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Die Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind Betriebskosten, wenn sie regelmäßig anfallen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dieser Entscheidung eine langjährige Streitfrage geklärt. Strittig war, ob die Kosten für die Dachrinnenreinigung Betriebskosten sind oder ob es sich dabei um sog. vorbeugende Instandsetzungskosten handelt. Letztere hätte der Vermieter zu tragen.
Bei der Entscheidung dieser Frage komme es laut BGH darauf an, ob die Dachrinnenreinigung in "regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, etwa weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass vorliegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll". Im vorliegenden Fall sind die Kosten für die Reinigung der Dachrinne seit 1990 in jedem Jahr angefallen, so dass es sich bei der Dachrinnenreinigung um turnusmäßig wiederkehrende Maßnahmen handelte, die auf den Mieter umgelegt werden könnten.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung stellten allerdings keine Kosten der Entwässerung oder Kosten der Hausreinigung dar, sondern seien "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (Berechnungsverordnung).
Die Kosten nach der soeben genannten Vorschrift könnten allerdings nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher einzelvertraglich (z.B. im Mietvertrag) vereinbart worden ist. Es reiche aber auch, wenn, wie hier im Fall, der Mieter die Betriebskosten über Jahre hinweg nicht rüge und sie widerspruchslos bezahle. Darin sei ein stillschweigendes Einverständnis zu sehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1866
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