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Beim Auszug aus der Mietwohnung müssen Mieter grundsätzlich keine Tapeten entfernen. Der Bundesgerichtshof erklärte in zwei Urteilen (Az. VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05) die so genannten Tapetenklauseln für unwirksam.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe an den Vermieter entfernte sie die Tapeten nicht, obwohl sie laut Formularmietvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre. Die entsprechende Klausel lautete:
(...) 2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben." (...)
Als die Mieterin vom Vermieter ihre gezahlte Mietkaution zurück verlangte, rechnete dieser mit den Kosten auf, die ihm durch die Entfernung der Tapeten entstanden waren.
Zu Unrecht, entschieden die Karlsruher Richter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten. Eine formularmäßige Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belaste, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen, würde diesen unangemessen benachteiligen und sei daher unwirksam.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach
BGB §§ 538, 307 Bb
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2421
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