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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmer auch nach einer kundenseitigen Kündigung eines Bauvertrags gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens, die die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt hatte, kündigte das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einer außerordentlichen
Das Kammergericht hat der Klägerin eine Bauhandwerkersicherung sowohl für die erbrachten Leistungen als auch für den entgangenen Gewinn zugesprochen. Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt, soweit dieses der Klägerin eine Sicherung für die
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer
Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob eine außerordentliche
Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17817
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