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Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 % des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ "Sommerhit", zum Preis von 93.529 Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrages zu werten. Die Kündigung berechtigte die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein "geringer Schaden" sei auch ein solcher von "Null".
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch keine unangemessene hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10305
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