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Bei einem Einbau einer Photovoltaikanlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gelten für die Gewährleistungsrechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin von Studentenwohnheimen hatte im Jahr 2001 ein leerstehendes Bürogebäude gekauft und ließ dieses vollständig entkernen und für die Nutzung als Studentenwohnheime neu aufbauen. Das Gebäude sollte mit unterschiedlich gestalten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet werden. Zudem wurde in die Fassade des Gebäudes eine
Sowohl das Landgericht Gera als auch das Oberlandesgericht Thüringen hielten die 2-jährige
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Studentenwohnheimbetreiberin. Der Schadenersatzanspruch verjähre nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach fünf Jahren. Bei dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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