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Zuschauer, die in einem Fußballstadion Knallkörper zünden durch die andere Stadionbesucher verletzt werden, können dazu verpflichtet werden, dem Verein, gegen den daraufhin eine Verbandsstrafe verhängt wurde, einen entsprechenden Schadensersatz zu zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten
Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.
Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Köln die Klage ab. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Bundesgerichtshof entschied, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23194
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