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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Juwelier nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Über einen fehlenden Versicherungsschutz muss er den Kunden aber dann aufklären, wenn der Schmuck einen außergewöhnlich hohen Wert hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat dem beklagten
Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz sah es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz als nicht gegeben.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein
Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 22695
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