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Einem Geschäftsführer bzw. einer leitende Angestellten eines Uhren-, Schmuck- und Antiquitätengeschäftes hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Waffenscheins, d.h. die Berechtigung zum Führen von Waffen außerhalb ihrer Wohnung und ihres Ladens. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Für den Besitz eines Waffenscheins bedarf es einer gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhten Gefahr eines Überfalles gerade außerhalb der "eigenen vier Wände", zu dessen Abwehr eine Schusswaffe geeignet und erforderlich sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, und zwar auch nicht auf den vorrangig geltend gemachten Reisen der Kläger zur Teilnahme als Aussteller auf Uhren- und Schmuckmessen.
Die
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover teilweise geändert. Das Verwaltungsgericht hatte einen Anspruch auf Erteilung von Waffenscheinen bejaht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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Dokument-Nr. 9269
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