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Eine AGB-Regelung, wonach es einem Vermögensberater für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertrags verboten ist, der Gesellschaft Kunden abzuwerben, ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn aus der Bestimmung lässt sich nicht die Reichweite des Abwerbeverbots hinreichend klar und verständlich entnehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 schied ein Vermögensberater aus einer Firma aus. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem durch eine AGB-Regelung vereinbart, dass der Vermögensberater sich verpflichtet, "es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben". Nachdem die Firma erfuhr, dass der Vermögensberater im Zeitraum 2012/2013 versucht hatte, vier Kunden, die mit Produktpartner der Firma Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, zur Kündigung oder Änderung der Verträge zu bewegen, machte sie wegen der Verletzung des Abwerbeverbots klageweise Ansprüche gegen den Vermögensberater geltend.
Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehen keine Ansprüche wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots zu, da die entsprechende Bestimmung wegen des Verstoßes gegen das
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege ein Verstoß gegen das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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