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Nimmt der Rechtsanwalt selbst die Fristenkontrolle vor, so muss er bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax vor Löschung der Frist im Fristenkalender überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Kommt er dem nicht nach, hat er ein etwaiges Fristversäumnis zu verschulden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dann nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde im Jahr 2015 damit beauftragt gegen ein Urteil Berufung einzulegen. Zwar kam er dem nach, jedoch erfolgte die Berufungsbegründung verspätet. Dies hatte seine Ursache darin, dass ein Fristverlängerungsantrag bezüglich der
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Denn seiner Auffassung nach habe der Rechtsanwalt die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe schuldhaft versäumt, rechtzeitig die Berufung zu begründen. Eine
Ein Rechtsanwalt müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dieser Verpflichtung komme er nur nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Dem sei der Rechtsanwalt aber nicht nachgekommen.
Der Rechtsanwalt hat die Frist zur Berufungsbegründung aus dem Fristenkalender gelöscht, so der Bundesgerichtshof, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist ausreichend kontrolliert worden sei. Übernehme der Rechtsanwalt die Ausgangskontrolle selbst, müsse er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Dazu gehöre, dass sich der Anwalt vor Löschung einer Frist darüber Klarheit verschaffe, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Dem sei der Anwalt hier aber nicht nachgekommen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der unterlassene Postversand des Fristverlängerungsantrags ebenfalls auf ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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