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Einem Fahrgast steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn er aufgrund des ruckartigen Anfahrens der Straßenbahn fällt und sich verletzt. Denn grundsätzlich muss sich jeder Fahrgast selbst sicheren Halt verschaffen. Einem Straßenbahnführer treffen keine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch, wenn ein armamputierter Fahrgast eingestiegen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 1966 stürzte ein etwa 71-jähriger
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den
Dem Straßenbahnführer sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht deswegen ein Schuldvorwurf zu machen, weil er ruckartig losgefahren ist. Denn selbst beim normalen
Der Bundesgerichtshof hielt es zudem für nicht erforderlich, dass der Straßenbahnführer überprüft, ob alle Fahrgäste einen Sitzplatz oder einen sicheren Halt gefunden haben. Vielmehr müsse dafür jeder
Eine besondere Sorgfaltspflicht könne zwar in Ausnahmefällen angenommen werden, so der Bundesgerichtshof. So etwa, wenn der
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1971 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1972, 152/rb)
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Dokument-Nr. 19206
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