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Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöht sich die Gefahr für folgenschwere Unfälle, so dass der Fahrer, der in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, in diesem Falle eine Mitschuld am Unfall trägt. Ein unabwendbares Ereignis stellt ein Unfall nur dar, wenn sich der Fahrer ideal verhalten hat und es trotzdem zum Unfall kam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger den Ersatz von materiellem Schaden in Höhe von 78.536 DM und die Zahlung von Schmerzensgeld geltend, nachdem er durch einen Verkehrsunfall ohne Selbstverschulden geschädigt worden war.
Der Beklagte war Fahrer eines Porsche 911, der mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Bundesautobahn gefahren und mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten war, nachdem der Fahrer eines weiteren Pkw von der mittleren auf die linke Fahrspur direkt vor den Sportwagen wechselte. Das außer Kontrolle geratene Fahrzeug hatte daraufhin die mittlere Fahrspur überquert und war anschließend gegen ein Wohnwagengespann gestoßen. Dadurch wurde der Anhänger abgerissen und prallte auf einen auf dem Seitenstreifen abgestellten Opel-Kadett. Hierdurch wurde der Kläger, der unter dem Fahrzeug gelegen hatte, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung gebe die Empfehlung heraus, auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie sei damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen würden. So begründe allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Schuldvorwurf. Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeute jedoch nicht die absolute rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht. Die Empfehlung stelle sich als Vernunftaufruf und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne und vor allem die Geschwindigkeit unterschätze. In einem
Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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