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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.1992
VI ZR 62/91 -

Bei Überschreiten der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann sich ein Autofahrer bei einem Unfall nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis berufen

Nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung soll auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden

Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöht sich die Gefahr für folgenschwere Unfälle, so dass der Fahrer, der in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, in diesem Falle eine Mitschuld am Unfall trägt. Ein unabwendbares Ereignis stellt ein Unfall nur dar, wenn sich der Fahrer ideal verhalten hat und es trotzdem zum Unfall kam. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall machte der Kläger den Ersatz von materiellem Schaden in Höhe von 78.536 DM und die Zahlung von Schmerzensgeld geltend, nachdem er durch einen Verkehrsunfall ohne Selbstverschulden geschädigt worden war.

Verletzung des Klägers durch ins Schleudern geratenen Porsche herbeigeführt

Der Beklagte war Fahrer eines Porsche 911, der mit hoher Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Bundesautobahn gefahren und mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten war, nachdem der Fahrer eines weiteren Pkw von der mittleren auf die linke Fahrspur direkt vor den Sportwagen wechselte. Das außer Kontrolle geratene Fahrzeug hatte daraufhin die mittlere Fahrspur überquert und war anschließend gegen ein Wohnwagengespann gestoßen. Dadurch wurde der Anhänger abgerissen und prallte auf einen auf dem Seitenstreifen abgestellten Opel-Kadett. Hierdurch wurde der Kläger, der unter dem Fahrzeug gelegen hatte, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt.

Wer Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Unfall für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dargestellt habe. Der Begriff meine nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden könne. Hierzu gehöre jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen wolle, müsse sich wie ein Idealfahrer verhalten haben. Dabei dürfe man sich jedoch nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert habe, vielmehr ob er bei idealem Verhalten überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre.

Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Unfallgefahr

Die Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung gebe die Empfehlung heraus, auch bei günstigen Verkehrsverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie sei damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen würden. So begründe allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Schuldvorwurf. Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeute jedoch nicht die absolute rechtliche Irrelevanz für das Haftungsrecht. Die Empfehlung stelle sich als Vernunftaufruf und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar. Wer schneller als 130 km/h fahre, vergrößere in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne und vor allem die Geschwindigkeit unterschätze. In einem Unfall, in den er auf diese Weise auf der Autobahn verwickelt werde, aktualisiere sich in aller Regel die Betriebsgefahr, an die der § 7 StVG anknüpfe. Selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften treffe den Fahrer im Falle eines Unfalls bei Überschreitung der empfohlenen Geschwindigkeit eine Mitschuld, es sei denn, dass es auch bei Einhaltung dieser Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall gekommen wäre.

der Leitsatz

Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 117, 337Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 117, Seite: 337
  • DAR 1992, 257Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1992, Seite: 257
  • MDR 1992, 647Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 647
  • NJW 1992, 1684Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 1684
  • NZV 1992, 229Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1992, Seite: 229
  • r+s 1992, 228Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1992, Seite: 228
  • VersR 1992, 714Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 714

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