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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, nachdem dessen Rinder durch die Treibjagd in Panik geraten und von der Weide ausgebrochen waren.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei aus Lingen stammende Jäger, veranstalteten im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts und versetzte drei dort grasende
Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm der
Die Berufung des Landwirts vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Zur Begründung führte er aus, die Veranstalter einer Treibjagd seien dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Zumindest seien sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten. Unterließen die Veranstalter solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.
Die von den Veranstaltern der Treibjagd dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg rechtskräftig. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes hat nunmehr das Landgericht Osnabrück zu befinden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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