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Befindet sich in einem Online-Archiv einer Tageszeitung eine Altmeldung, die unter Namensnennung des Beschuldigten über ein Strafverfahren berichtete, so hat der Verlag zu versuchen die Aufrufbarkeit über Suchmaschinen zu verhindern. Anderenfalls muss er die Altmeldung aus dem Archiv nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1997 hatte eine in Berlin ansässige Tageszeitung über ein Strafverfahren gegen einen Steuerberater, der in der Zeit für die Fraktion der Deutschen Sozialen Union im Landtag von Sachsen-Anhalt tätig war, berichtet. Es stand der Vorwurf der Veruntreuung von Fraktionsgeldern im Raum. In dem Bericht wurde der Steuerberater namentlich genannt. Dieser Artikel war auch noch im Jahr 2016 im
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unterlassungsklage statt. Es sei zu beachten, dass der Artikel weiterhin mit voller
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht des Kammergerichts, dass der den Kläger identifizierende Artikel gelöscht werden muss. So habe das Gericht nicht in Betracht gezogen, ob dem Schutzinteresse des Klägers durch die Unterbindung der Auffindbarkeit des Artikels über Suchmaschinen Rechnung getragen werden könne. Die Untersagung des weiteren Bereithalten des Artikels zum Abruf im
Die Auffassung des Kammergerichts berge die Gefahr, so der Bundesgerichtshof, dass die Presse davon Abstand nimmt, Artikel in ihren Online-Archiven aufzubewahren, oder in ihren Berichten individuelle Elemente weglässt, die geeignet sind, Gegenstand einer vorliegenden Klage zu sein. Dies würde zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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