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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Streitfrage entschieden, ob ein obligatorisches Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorangehen muß oder ob es nach der Klageerhebung während des Rechtsstreits nachgeholt werden kann.
Nach § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (EGZPO) kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß in bestimmten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Mehrere Bundesländer haben eine solche Regelung getroffen. So ist nach § 37 a Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes, wenn die Parteien im Saarland wohnen, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht mit einem Streitwert von nicht mehr als 600 € eine Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig.
Im vorliegenden Fall verlangt ein Vermieter von einer ehemaligen Mieterin - beide wohnhaft im Saarland - Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens, weil sie ihn bei einer Auseinandersetzung verletzt habe. Er hat deshalb Klage beim Amtsgericht erhoben. Dieses hat den Streitwert auf 545,36 € festgesetzt. Es handelt sich also um einen Fall, bei dem das obligatorische Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Obwohl der Vermieter das Schlichtungsverfahren noch vor Abschluß des Rechtsstreits nachholte, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat jetzt seine - vom Landgericht zugelassene - Revision zurückgewiesen.
Mit der Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens wollen der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber erreichen, daß durch ein der Klageerhebung vorgeschaltetes Verfahren die Justiz entlastet und bestimmte Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden. Der Bundesgesetzgeber ist, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, bei der Formulierung des § 15 a EGZPO davon ausgegangen, daß das Schlichtungsverfahren nicht nachgeholt werden kann und eine vor Durchführung dieses Verfahrens erhobene Klage unzulässig ist. Die angestrebten Ziele einer Justizentlastung und einer raschen und kostengünstigen Konfliktbereinigung lassen sich nur durch ein vorgeschaltetes Verfahren erreichen. Sind beide Verfahren nebeneinander möglich, findet eine Entlastung der Justiz allenfalls teilweise statt. In vielen Fällen werden die Parteien das Schlichtungsverfahren nicht mit einem ernsthaften Einigungswillen betreiben, wenn bereits ein Gerichtsverfahren läuft und dafür Kosten entstanden sind. Die vielfach vertretene Ansicht, das Schlichtungsverfahren könne bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Klageverfahren nachgeholt werden, weil es nicht sinnvoll sei, den Kläger zur Erhebung einer neuen Klage zu zwingen, überzeugt deshalb nicht.
Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 138/2004 des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2004
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Dokument-Nr. 83
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