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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2020
VI ZR 319/18 -

BGH: Mögliche Fahrzeug­halter­haftung für in Lagerhalle abgestelltes und in Brand geratenes Fahrzeug

Fehlende Betriebs­bereit­schaft des Fahrzeugs unerheblich

Gerät ein in einer Lagerhalle abgestelltes Fahrzeug in Brand, so kann die Fahrzeug­halter­haftung gemäß § 7 StVG greifen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit war. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall in Nordrhein-Westfalen schwer beschädigt wurde, wurde es von einem Abschleppunternehmen in eine Lagerhalle gebracht. Drei Tage später geriet die Lagerhalle in Brand. Die Gebäudeversicherung klagte nachfolgend gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadensersatz. Sie behauptete, der Brand sei auf einen technischen Defekt des Fahrzeugs zurückzuführen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgericht komme eine Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht in Betracht, da der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Vielmehr habe es sich zum Zeitpunkt der Brandentstehung weder bewegt noch im öffentlichen Verkehrsraum befunden. Zudem sei es nicht mehr betriebsbereit gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof hält Fahrzeughalterhaftung für möglich

Der Bundesgerichtshof hielt eine Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG für möglich. Für die Haftungsfrage sei es unerheblich, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wolle man die Haftung auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden ursächlich geworden ist. Jedoch sei das Schadensgeschehen auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt worden. Es genüge, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.

Fehlende Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs unerheblich

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stehe einer Fahrzeughalterhaftung nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob es wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen handele es sich noch um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.

Zurückzuweisung des Falls

Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017
    [Aktenzeichen: 26 O 435/16]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.07.2018
    [Aktenzeichen: 11 U 146/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 232Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 232
  • VersR 2021, 597Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2021, Seite: 597

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