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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2023
VI ZR 1234/20 -

BGH: Keine Fahrzeug­halter­haftung bei Explosion der ausgebauten Batterie eines Elektrorollers

Explosion bei Ladevorgang

Explodiert die ausgebaute Batterie eines Elektrorollers während des Ladevorgangs, so kommt eine Fahrzeug­halter­haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Halter eines Elektrorollers brachte sein Fahrzeug in eine Werkstatt zur Inspektion. Dort entnahm einer der Mitarbeiter die Batterie des Rollers und lud sie auf. Als er bemerkte, dass sich die Batterie stark erhitzte, beendete der Mitarbeiter den Ladevorgang und legte die Batterie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Die Batterie explodierte kurz darauf und setzte die Werkstatt in Brand. Die Gebäudeversicherung klagte anschließend gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf Zahlung von Schadensersatz. Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Haftung des Halters des Elektrorollers

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Halter des Elektrorollers hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden und somit auch nicht dessen Haftpflichtversicherung. Die Batterie sei nicht beim Betrieb des Elektrorollers explodiert, da zu diesem Zeitpunkt die Batterie bereits aus dem Roller ausgebaut war und mit diesem keine Verbindung mehr hatte. Die Batterie sei nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung gewesen.

Entladung der Batterie im Elektroroller unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass sich die Batterie vor der Explosion im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde. Dadurch habe die Explosion nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang gestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 02.04.2020
    [Aktenzeichen: 11 O 189/19]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.09.2020
    [Aktenzeichen: 9 U 47/20]
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