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Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Aufnahme personenbezogener Daten einer Ärztin gegen deren Willen in ein Bewertungsportal im Internet zulässig ist.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 23. September 2014 für das von der Beklagten betriebene
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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