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Wird ein Traktor aufgrund eines verlorenen Metallteils eines anderen Traktors während landwirtschaftlicher Arbeiten beschädigt, so haftet der Halter des anderen Traktors nicht nach § 7 StVG. Denn die Gefährdungshaftung entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des schädigenden Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. In diesem Fall ist der Schaden nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 wurde ein
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Schadensersatzklage ab. Es bestehe keine Haftung nach § 7 StVG, da sich der Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten ereignet habe. Eine Haftung nach § 823 BGB sei ausgeschlossen, weil der Beklagte ohne greifbare Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen sei, das von ihm bearbeitete Feld auf verlorene Gegenstände abzusuchen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 StVG oder nach § 823 BGB zu.
Eine Haftung nach § 7 StVG sei nicht in Betracht gekommen, so der Bundesgerichtshof, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Traktors des Beklagten entstanden sei. Die Haftung entfalle, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. So liege der Fall hier. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24315
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