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Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Beklagte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden
Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Die Parteien streiten darüber, wer die
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15105
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