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Der Schriftsteller Maxim Biller muss keinen Schadensersatz an seine Ex-Freundin zahlen. Diese hatte ihm vorgeworfen, in dem 2003 erschienenen Roman "Esra" die Hauptfigur Esra nach ihrem Vorbild gestaltet und dabei intime Details preisgegeben zu haben.
Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der "Esra" wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (Landgericht München I, Urteil v. 13.02.2008 - 9 O 7835/06 -). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung der
"Esra" ist ein autobiografischer Liebesroman von Maxim Biller. Das 2003 bei Kiepenheuer & Witsch erschienene Werk enthält intime Details der unglücklichen Liebe des Autors zu einer in Deutschland lebenden Türkin. Kurz nach seinem Erscheinen wurde die Veröffentlichung des Werkes vom Landgericht München untersagt. Das Oberlandesgericht München, der Bundesgerichthof (BGH, Urteil v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04 -) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -) bestätigten das Verbot.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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