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Der Bundesgerichtshof hat die Zuständigkeit von deutschen Gerichten bei Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, bejaht, sofern sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen in Deutschland befindet.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale
Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der Bundesgerichtshof die internationale
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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