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Eine Presseberichterstattung unter Namensnennung und Abbildung eines bereits vor längerer Zeit verurteilten Straftäters verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn für die Berichterstattung kein neuer aktueller Anlass besteht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungsverfahren (siehe auch Parallelentscheidung, Az. 2-03 O 358/06) entschieden. Das Persönlichkeitsrecht tritt nur bei aktueller Berichterstattung hinter dem Informationsinteresse zurück. Die Haftentlassung ist kein aktueller Anlass, um einen Straftäter namentlich in der Berichterstattung zu nennen.
Die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilten Verfügungskläger machen jeweils Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Verfügungsbeklagten, die jeweils Online-Ausgaben von deutschen Tageszeitungen verantworten, haben über 10 Jahre nach der Verurteilung der Verfügungskläger jeweils unter
Die Kammer ihre einstweilige Verfügung vom 23.05.2006 aufrechterhalten und es der Beklagten untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr in identifizierender Weise, insbesondere bei voller
Zur Begründung führt sie aus, dass eine öffentliche
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"Eine öffentliche
Für die hier zu beurteilende
Ein aktueller Anlass für eine identifizierende
Anders entschied das Landgericht Frankfurt am Main im Verfügungsverfahren des zweiten Straftäters, siehe dazu das Urteil in der Parallelentscheidung: Im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens darf namentlich über einen verurteilten Straftäter berichtet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des LG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 3163
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