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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.1971
VI ZR 191/69 -

Vermieter trifft nach Ende des Mietverhältnisses Obhutspflichten gegenüber vom Mieter zurückgelassener Sachen

Verletzung der Obhutspflicht begründet Schaden­ersatz­anspruch

Einen Vermieter trifft nach Ende des Mietverhältnisses eine aus dem Mietvertrag nachwirkende Obhutspflicht für die vom Mieter zurückgelassenen Sachen. Verletzt der Vermieter die Obhutspflicht, so kann er sich schaden­ersatz­pflichtig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von zwei Grundstücken wurde im Februar 1966 gekündigt, da die Grundstücke für den Bau einer Straße benötigt wurden und deshalb die Gebäude auf dem Grundstück abgerissen werden mussten. Der Mieter betrieb auf den beiden Grundstücken einen Autohandel mit Werkstatt. Angesichts von Schwierigkeiten mit der Räumung des Betriebs, des herannahenden Abbruchtermins sowie einer bevorstehenden Geschäftsreise ins Ausland, bat er die Vermieterin um eine Verlängerung des Nutzungsrechts. Diese wurde ihm auch gewährt. Dennoch wurden vor der Rückkehr des Mieters mit den Abbrucharbeiten begonnen. Dabei wurden mehrere Holzmodelle für Guss-Ersatzteile beschädigt und zerstört. Der Mieter klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz. Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Obhutspflicht bestand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Insofern sei zu beachten gewesen, dass einen Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses für die in den Mieträumen zurückgelassenen Sachen des Mieters eine Obhutspflicht trifft. Diese aus dem Mietvertrag nachwirkende Pflicht habe die Vermieterin hier verletzt.

Mieter war Mitverschulden anzulasten

Dem Mieter sei jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Mitverschulden anzulasten gewesen. Dieses habe zwar nicht darin gelegen, dass der Mieter die Modelle nicht rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten in Sicherheit gebracht hatte oder die Vermieterin vor seiner Abreise von dem Vorhandensein der Modelle in Kenntnis setzte. Denn insofern habe der Mieter auf die gewährte Verlängerung des Nutzungsrechts vertrauen dürfen. Ein Mitverschulden sei aber darin zu sehen gewesen, dass der Mieter, nachdem er von seinem Sohn von den frühzeitig beginnenden Abbrucharbeiten informiert wurde, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Modelle ergriff.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1971, 765/rb)

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