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Einen Vermieter trifft nach Ende des Mietverhältnisses eine aus dem Mietvertrag nachwirkende Obhutspflicht für die vom Mieter zurückgelassenen Sachen. Verletzt der Vermieter die Obhutspflicht, so kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von zwei Grundstücken wurde im Februar 1966 gekündigt, da die Grundstücke für den Bau einer Straße benötigt wurden und deshalb die Gebäude auf dem Grundstück abgerissen werden mussten. Der Mieter betrieb auf den beiden Grundstücken einen Autohandel mit Werkstatt. Angesichts von Schwierigkeiten mit der Räumung des Betriebs, des herannahenden Abbruchtermins sowie einer bevorstehenden Geschäftsreise ins Ausland, bat er die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Insofern sei zu beachten gewesen, dass einen
Dem Mieter sei jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Mitverschulden anzulasten gewesen. Dieses habe zwar nicht darin gelegen, dass der Mieter die Modelle nicht rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten in Sicherheit gebracht hatte oder die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1971, 765/rb)
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Dokument-Nr. 17758
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