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Ein auf dem Briefkasten aufgebrachter "Keine Werbung"-Aufkleber bringt zum Ausdruck, dass der Inhaber den Einwurf von Werbung nicht erwünscht. Verstößt der Werbende gegen das ausgesprochene Verbot, liegt eine Verletzung des Eigentums bzw. Besitzes sowie des Persönlichkeitsrechts vor. Dem Umworbenen steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Supermarktkette beauftragte ein Werbeunternehmen mit dem Einwurf von Wurfsendungen in den Briefkästen im Umfeld ihrer Supermärkte. Es wurden wöchentlich etwa 1.1 Millionen Handzettel in Briefkästen geworfen. Ein Mann fühlte sich durch die Wurfsendungen belästigt und verlangte von der Supermarktkette die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da sich diese weigerte eine solche abzugeben, erhob der Mann Klage auf
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage statt. Denn der Einwurf von Werbesendungen in den
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Zwar sei die
Gibt der Empfänger aber ausdrücklich zu erkennen, dass er Werbewurfsendungen nicht zu erhalten wünscht, müsse sich der Werbende nach Auffassung des Gerichtshofs daran halten. Dies folge aus dem
Nicht erforderlich sei es gewesen, so der Gerichtshof weiter, dass Werbematerial in solchen Mengen eingeworfen wird, dass die eigentliche Funktion des Briefkastens in Frage gestellt ist. Vielmehr könne sich der Betroffene auch gegen den vereinzelt unerwünschten Einwurf von
Zwar sei die Supermarktkette nach Ansicht der Bundesrichter nur Auftraggeberin der Werbeverteilung und daher nur mittelbare Störerin gewesen. Sie habe aber die Störung veranlasst. Denn sie habe das Werbeunternehmen mit der Durchführung der Werbeaktion beauftragt. Zudem habe sie aus ihrer vertraglichen Beziehung zu diesem Unternehmen über die Mittel verfügt, gegen weitere Störungen des Selbstbestimmungsrechts des Klägers einzuschreiten. Sie habe alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ausschöpfen müssen. Sie hätte eindringlich das Werbeunternehmen auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinweisen, sich über den Einsatz geeigneter Schutzvorkehrungen vergewissern, Beanstandungen nachgehen und gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck verleihen müssen. Insofern wäre eine Vertragsstrafenvereinbarung denkbar gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16080
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