wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005
VI ZR 172/04 -

Bundesgerichtshof zum Schadenersatz für Autos nach Unfall

Ohne Reparatur nur Ersatz des Wieder­beschaffungs­aufwands

Auch Reparaturkosten die über dem Wieder­beschaffungs­wert liegen, können ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur wenn sie tatsächlich angefallen sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger begehrte Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.

Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur (hier: 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer) liegen nach der Schätzung des Gutachters über dem Wiederbeschaffungswert (hier: 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer), ohne die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Der Kläger hat sein Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Er wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangte Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.

Das Berufungsgericht (Landgericht Bochum) hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht.

Der VI. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Bochum bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Siehe auch die Parallelentscheidung vom gleichen Tage: BGH, Urt. v. 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -

Instanzen:

AG Bochum, LG Bochum

der Leitsatz

BGB § 249

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2005
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1110Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1110
  • NJW-Spezial 2005, 161Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 161

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-17204_Bundesgerichtshof-zum-Schadenersatz-fuer-Autos-nach-Unfall.news3587.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3587 Dokument-Nr. 3587

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.