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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2014
VI ZR 156/13 -

SCHUFA muss Verbraucher nicht über genaue Berechnung und Gewichtung der Kreditwürdigkeit aufklären

BGH entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die SCHUFA nur darüber Auskunft erteilen muss, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung von Wahrscheinlichkeits­werten einfließen. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über konkrete Angaben zu Vergleichsgruppen besteht nicht, da dies nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählt.

Die beklagte Wirtschaftsauskunftei SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, so genannte Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Von der Schufa erteilte Auskünfte genügen nach Auffassung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen

Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Beklagten gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Klägerin verlangt Auskunft über Merkmale und Gewichtung der Scoreberechnung

Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Schufa muss Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte herangezogenen, personenbezogenen Daten erteilen

Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.

Auskunft über die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale muss nicht erteilt werden

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die so genannte Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gießen, Urteil vom 11.10.2014
    [Aktenzeichen: 47 C 206/12]
  • Landgericht Gießen, Urteil vom 06.03.2013
    [Aktenzeichen: 1 S 301/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2014, 100Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 100
  • MMR 2014, 489Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 489
  • NJW 2014, 1235Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1235
  • ZD 2014, 304Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 304

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