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Die Weitergabe von Daten durch Kreditinstitute an die Schufa setzt ein berechtigtes Interesse der Bank oder eines dritten Schufa-Vertragspartners voraus und unterliegt somit einer Interessenabwägung. Auch wenn die weitergebenden Daten korrekt waren, kann eine Datenweitergabe unwirksam sein. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Bank einem getrennt lebenden Ehepaar das Girokonto gekündigt. Der Ehemann hatte den Sollsaldo von rund 1.200 Euro zur Hälfte ausgeglichen. Einem Mahnbescheid über den Gesamtbetrag hatte er widersprochen. Das Kreditinstitut hatte ihn jedoch nicht verklagt, sondern den Restbetrag von der Ehefrau in Raten zurückzahlen lassen. Der Ehemann wehrte sich nunmehr gegen die Weiterleitung der Daten an die Schufa wegen der Kontokündigung.
Das Oberlandesgericht München gab dem Ehemann Recht. Weder ein überwiegendes Interesse der Bank noch sonstiger Dritter an der
Sowohl von einer Zahlungsunwilligkeit des Verbrauchers als auch aufgrund der geringen Höhe der Restsumme könne von einem berechtigten Interesse der Bank oder anderer Schufa-Vertragspartner an der Mitteilung keinesfalls die Rede sein. Der Ehemann habe somit ein Recht zur Berichtigung der Schufa-Daten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 10626
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