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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2005
VI ZR 137/04 -

Schadensersatzklage der BRD über 70 Millionen DM vorerst gescheitert

Gericht war bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt

Die klagende Bundesrepublik verlangt von der in Liechtenstein lebenden Beklagten eine Rückzahlung von 70 Millionen DM. Dieser Betrag war der Beklagten Anfang 1990 nach 17jährigem Streit als Teilentschädigung für angeblich infolge der Kriegsereignisse verloren gegangene Daimler-Benz-Aktien ihres Schwiegervaters im Nennwert von 500.000 Reichsmark auf Grundlage des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes gezahlt worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den der Auszahlung zugrunde liegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1989, der einen wegen hoher Kurszuwächse auszuzahlenden Betrag von 106 Millionen DM festgestellt hat, sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen, indem sie Urkunden gefälscht und Zeugen bestochen habe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil wegen der Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende Richter des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt war von Juli 2002 bis zu seinem Tod im April 2004 ohne Unterbrechung dienstunfähig erkrankt. Dies hätte das Präsidium bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2004 berücksichtigen müssen, weil nicht absehbar war, ob und wann der Vorsitzende wieder dienstfähig sein werde. Gemäß § 21 f GVG haben den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich die Vorsitzenden Richter zu führen. Bei deren Verhinderung ist zwar eine Vertretung möglich. Dies gilt jedoch nur bei einer vorübergehenden Verhinderung, von der im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden konnte.

Zum Zeitpunkt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung am 11. März 2004 war das Berufungsgericht daher nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Sache muss deshalb vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden.

Art. 101 Abs. 1 GG:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

Vorinstanzen:

LG Frankfurt,

OLG Frankfurt, 16 U 159/02: Schadensersatz wegen sittenwidrigen Erschleichens einer Gerichtsentscheidung

der Leitsatz

GVG § 21 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden.

b) Wann aus der vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkrankung eine dauernde wird, ist eine unter Berücksichtigung des Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vorsitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen Krankheit dienstunfähig war, hat das Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Frage nach der voraussichtlichen Fortdauer der Verhinderung zu klären. Kann hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium von einer dauernden Verhinderung ausgehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 122/05 des BGH vom 13.09.2005

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