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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2004
16 U 159/02 -

Schadensersatz wegen sittenwidrigen Erschleichens einer Gerichtsentscheidung

Wer eine ihm günstige Gerichtsentscheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden oder Bestechung von Zeugen erschleicht, obwohl ihm der zuerkannte Anspruch in Wahrheit nicht zusteht, hat dem Verurteilten (Geschädigten) den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen (§ 826 BGB). Das gilt auch, wenn die erschlichene Entscheidung rechtskräftig ist. Dies hat der 16. Zivilsenat anlässlich einer von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schadensersatzklage bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte zunächst einen Anspruch nach dem Wertpapierbereinigungsschlussgesetz auf Entschädigung wegen - angeblich durch Kriegsereignisse verloren gegangenen - Wertpapierbesitzes ihres Schwiegervaters geltend gemacht. Der Entschädigungsanspruch war jedoch rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil keine konkreten Belege für den behaupteten ehemaligen Aktienbesitz ihres Schwiegervaters vorgelegen hatten.

Ende der 80er Jahre gelang es der Beklagten (damals Antragstellerin) dann doch noch, in einem W iederaufnahmeverfahren gem. § 580 ff. ZPO mit Hilfe einer (angeblich) neu aufgefundenen Urkunde und mehrerer Zeugenaussagen glaubhaft zu machen, dass ihr der vor inzwischen mehr als dreißig Jahren erhobene Anspruch auf Entschädigung zustehe. Infolge erheblicher Wertsteigerungen des zu entschädigenden angeblichen früheren Aktienbesitzes belief sich der Entschädigungsbetrag – Ende der 80er Jahre – auf über 100 Millionen DM. Aus nach der Wiedervereinigung erstmals zugänglichen Unterlagen ergab sich später jedoch, dass die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin in dem Wiederaufnahmeverfahren in einer Reihe von Punkten nicht zutreffend gewesen sein konnte. Die Depotunterlagen der in Betracht kommenden Banken wiesen für ihren verstorbenen Schwiegervater keinen oder nur einen ganz geringen Wertpapierbestand aus. Eine Urkunde, deren „Durchschrift“ die Antragstellerin schon in einem früheren Entschädigungsverfahren vorgelegt hatte, wies im Original einen anderen, weit geringeren Guthabensbestand aus als die früher vorgelegte Abschrift. Der Inhalt weiterer Urkunden sprach dafür, dass Angaben von Zeugen über maßgebliche Umstände kurz vor der Flucht ihres Schwiegervaters aus Schlesien nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Erstmals zur Verfügung stehende Zeugen und der Inhalt weiterer, vormals nicht bekannter Dokumente ergaben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass an den von der Antragstellerin betriebenen Entschädigungsverfahren Beteiligte, u.a. Beisitzer von Kammern für Wertpapierbereinigung an zwei Gerichten, erhebliche Zuwendungen der damaligen Antragstellerin erhalten haben könnten und darüber hinaus eine große Zahl weiterer Personen, die der Antragstellerin günstige Erklärungen abgegeben hatten, mit ihr in so enger persönlicher Beziehung standen, dass sie von ihr regelmäßig Aufmerksamkeiten und Geschenke erhielten.

Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen „neuen Tatsachen“ und des Ergebnisses der Beweisaufnahmen in beiden Instanzen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Beklagten ein Entschädigungsanspruch nicht zustand, sondern sie eine ihr günstige Entscheidung durch unwahren Sachvortrag, Vorlage gefälschter Urkunden und Bestechung erschlichen hatte. Dies hat zur Folge, dass die Rechtskraft der (früheren) Entscheidung im W iederaufnahmeverfahren zurücktreten und die Beklagte der klagenden Bundesrepublik Schadensersatz in Höhe von rund 36 Millionen € leisten muss.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (vgl BGH, Urt. v. 13.09.2005: Schadensersatzklage der BRD über 70 Millionen DM vorerst gescheitert).

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 02.06.2004

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