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Scheidet der Verwalter einer Wohneigentumsanlage aus seinem Amt aus, so muss er dennoch grundsätzlich die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellen. Auf die Fälligkeit der Abrechnung kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Januar 2015 wurde die Verwalterin einer Münchener Wohneigentumsanlage während einer Eigentümerversammlung abberufen. Trotz des Ausscheidens wurde von ihr die
Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I gaben der Schadensersatzklage statt. Aus Sicht des Landgerichts habe die Beklagte die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur
Unerheblich sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung fällig werde. Die Fälligkeit sage nichts darüber aus, wer die Leistung schulde. Durch sie werde lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Zudem sei das Kriterium der Fälligkeit für die Frage, wer die
Dem Verwalter werde durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27012
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