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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
V ZR 86/21 -

Einzelner Wohnungseigentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungseigentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen

Klagerecht steht Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen. Das Klagerecht steht nunmehr gemäß § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen gelegenen Erdgeschosswohnung plante einen Durchbruch zu den unter der Wohnung gelegen Kellerräumen. Die Kellerräume sollten unter anderem in ein Gästezimmer mit Zugang zur Terrasse umgebaut werden. Die Eigentümerin einer im zweiten Obergeschoss gelegen Wohnung hielt dies für unzulässig und erhob unter anderem Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Unterlassungsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts dürfe die Klägerin den Anspruch nicht geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Klagerecht der einzelnen Wohnungseigentümerin

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohneigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr gemäß § 9 Abs. 2 WEG allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Wohnungseigentümer kann Einschreiten gegen zweckwidrige Nutzung erzwingen

Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft sich weigern, gegen eine zweckwidrige Nutzung vorzugehen, könne der einzelne Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ein Einschreiten beanspruchen und mit einer Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) durchsetzen.

Klagerecht bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege der Fall anders bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, für die die Wohnungseigentümer weiter prozessführungsbefugt seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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