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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen. Das Klagerecht steht nunmehr gemäß § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen gelegenen Erdgeschosswohnung plante einen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Unterlassungsklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts dürfe die Klägerin den Anspruch nicht geltend machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nach der
Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft sich weigern, gegen eine zweckwidrige
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liege der Fall anders bei Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, für die die Wohnungseigentümer weiter prozessführungsbefugt seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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