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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2022
V ZR 106/21 -

BGH: Bei Klage gegen Blockade der Feuerwehrzufahrt durch Lieferverkehr besteht Prozess­führungs­befugnis der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Erschwerter Zugang zum Sondereigentum rechtfertigt keine Prozess­führungs­befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers

Wird die Feuerwehrzufahrt zu einer Wohnungs­eigentums­anlage durch Lieferverkehr blockiert, so kann dagegen gemäß § 9 a Abs. 2 WEG nur die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft klagen. Eine Prozess­führungs­befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers besteht selbst dann nicht, wenn zugleich der Zugang zum Sondereigentum erschwert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den Lieferverkehr eines Supermarktes wurde zweimal wöchentlich für die Dauer von etwa eineinhalb Stunden die Feuerwehrzufahrt zu einer Wohneigentumsanlage in Hessen blockiert. Dagegen richtete sich im Jahr 2019 die Unterlassungsklage einer Wohnungseigentümerin. Diese war gehbehindert und nutzte die Feuerwehrzufahrt, um zu ihrer im Hinterhaus gelegenen Wohnung zu gelangen. War die Zufahrt aber durch den Lieferverkehr blockiert, musste sie den Fußweg mit den Treppenstufen nutzen. Die Betreiberin des Supermarktes wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, dass die Wohnungseigentümerin nicht klagebefugt sei.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Wiesbaden die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. statt. Es hielt die Klägerin für prozessführungsbefugt. Zwar übe seit dem 1. Dezember 2020 gemäß § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Die Klägerin mache aber eine Beeinträchtigung des Sondereigentums geltend, da sie die barrierefreie Erreichbarkeit des Hinterhauses und die ungehinderte Nutzbarkeit der Feuerwehrzufahrt im Brandfall erreichen wollte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof verneint Prozessführungsbefugnis wegen Beeinträchtigung des Sondereigentums

Der Bundesgerichtshof widersprach dem Oberlandesgericht. Nach Auffassung der Bundesrichter könne sich die Prozessführungsbefugnis nicht aus dem Sondereigentum ableiten. Denn die direkte Störung betreffe die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Zufahrt zu den Gebäuden und nicht den räumlichen Bereich des Sondereigentums der Klägerin. Eine Störung des Sondereigentums ergebe sich weder im Hinblick auf den erschwerten Zugang zum Sondereigentum noch aus brandschutzrechtlichen Erwägungen.

Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft

Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9 a Abs. 2 WEG allein durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Dies gelte auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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