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Wird die Feuerwehrzufahrt zu einer Wohnungseigentumsanlage durch Lieferverkehr blockiert, so kann dagegen gemäß § 9 a Abs. 2 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers besteht selbst dann nicht, wenn zugleich der Zugang zum Sondereigentum erschwert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch den
Während das Landgericht Wiesbaden die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. statt. Es hielt die Klägerin für prozessführungsbefugt. Zwar übe seit dem 1. Dezember 2020 gemäß § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Die Klägerin mache aber eine
Der Bundesgerichtshof widersprach dem Oberlandesgericht. Nach Auffassung
Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31844
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