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Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gibt öffentlichen Nutzern privater Grundstücke einen gesetzlichen Anspruch auf Verkauf von vor der Wiedervereinigung in Anspruch genommenen Flächen zu einem festgelegten Preis. Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund das Ankaufsrecht und die Ankaufsbedingungen des Landes für begrünte private Innenhöfe im früheren Ostteil von Berlin geklärt.
Den Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls gehört ein älteres Miethaus mit einem Innenhof im Bezirk Pankow von
Das Land
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gibt öffentlichen Nutzern privater Grundstücke einen gesetzlichen Anspruch auf Verkauf von vor der Wiedervereinigung in Anspruch genommenen Flächen zu einem festgelegten Preis. Der Preis beträgt bei Flächen, auf denen sich Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnlinien oder auch Parks und Grünanlagen befinden, ein Fünftel des Verkehrswerts, höchstens - je nach Gemeindegröße - zwischen 5€/m² und 15 €/m², in
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr stattgeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Das Berufungsgericht hatte es versäumt, die von dem Land für seine Behauptung, der Hirschhof sei von jeher der
Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Für die neue Verhandlung hat der Bundesgerichtshof zu den nachfolgenden, für den Ausgang des Rechtsstreits wesentlichen Rechtsfragen folgende Hinweise gegeben:
1. Ist die Begrünung des Hirschhofs eine tatsächliche Inanspruchnahme für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG)?
Die Schaffung von Grünanlagen dient der Daseinsvorsorge und damit einer Verwaltungsaufgabe. Ein privater Innenhof ist aber normalerweise der
2. Besteht der Ankaufsanspruch des Staats nur, wenn die öffentliche Nutzung überwiegt?
Auch wenn ein begrünter Innenhof der
3. Gilt der Ankaufspreis von bis zu 15 €/m² auch für eine Innenhofbegrünung?
Der genannte niedrige Preis gilt für Verkehrsflächen. Zu diesen gehören neben den Straßen, Wegen und Plätzen auch öffentliche Parks und Grünanlagen. Eine Grünanlage liegt aber nicht schon vor, wenn einen Fläche überhaupt begrünt ist, sondern nur, wenn die Nutzung gärtnerisch gestalteter Natur zur Erholung der Anlage ihr Gepräge gibt. Für die so genannten "Plansche" in der Nähe des ehemaligen
Maßgeblich ist bei der Beantwortung aller drei Fragen der Zustand am 3. Oktober 1990, der auch heute noch vorhanden sein muss.
(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und
1.Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
[...] (Satz 5:) Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung.
[...]
(1) [...],
(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. [...],
2. [...],
3. [...],
4. [...],
5. öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 16301
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