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Errichtet ein Grundstückseigentümer ein Anbau an einer direkt an der Grundstücksgrenze entlang laufenden nachbarlichen Außenwand, so haftet er für infolge des Abrisses der Außenwand entstehende Schäden an der Grenzwand. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschädigungen eine unvermeidliche Folge des Abrisses sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin ließ im Jahr 2009 fachgerecht einen Anbau, der sich direkt an der
Während das Landgericht Arnsberg die Schadenersatzklage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Hamm statt. Seiner Auffassung nach habe dem Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Grundstückseigentümerin Revision ein.
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Grundstückseigentümerin zurück. Jedoch bejahte der Gerichtshof eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Beauftragung des Abrissunternehmens habe die Grundstückseigentümerin das Eigentum des Nachbarn beeinträchtigt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Beschädigung der
Als Schadenersatz habe die Grundstückseigentümerin die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22609
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